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Umfeld Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge in der Schweiz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- (AHI-) vorsorge. Das dezentralisierte, sozialpartnerschaftlich geführte System ist ein wesentlicher Bestandteil der Sozialpolitik einer Unternehmung. Dafür werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jährlich hohe Beiträge erbracht.
Die berufliche Vorsorge ist in das gesellschaftliche und konjunkturelle Umfeld der Wirtschaft eingebettet. Umfang und Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge hängen entscheidend von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ab. Zu berücksichtigen sind ferner die demographischen Aspekte. Zudem prägt auch der Wandel der Lebens- und Arbeitsformen die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge.

Zusammen mit der AHV sollen die Leistungen der beruflichen Vorsorge „die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.“ Verschiedene Studien zeigen, dass bei der überwiegenden Mehrheit der VE zusammen mit der AHV ein Renteneinkommen von rund 75 % des AHV Endlohnes erreicht wird. Damit wird das gesetzliche Rentenziel von 60% deutlich übertroffen. Gemäß Angaben einer Studie des Bundesamtes für Statistik beziehen knapp ein Drittel aller Rentner und Rentnerinnen ausschließlich Leistungen aus der AHV. Rund 60% können auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zurückgreifen und 28 % verfügen über Leistungen aus der Säule 3a. Bei frühpensionierten Rentnern ist der Anteil, der nur über eine AHV Rente verfügt, gering. 90% dieser Gruppe verfügen über Leistungen aus der zweiten Säule. Für den einzelnen Versicherten stellt die Rentenanwartschaft somit einen großen Teil seines Vermögens dar.

11. AHV-Revision
Mit Blick auf die demographische Herausforderung besteht weiterhin Reformbedarf, der in der 11. AHV- und insbesondere in einer 12. AHV - Revision aufzuarbeiten ist. Nach der Ablehnung der ursprünglichen 11. AHV-Revision am 16. Mai 2004 erfolgte die Verabschiedung der beiden Botschaften über die 11. AHV-Revision Ende 2005 durch den Bundesrat.
Die erste Botschaft umfasst Änderungen betreffend Leistungen und Beiträge sowie Regelungen der Durchführung der Versicherung:
  • Änderungen beim AHV-Fonds und Anbindung der AHV-Rentenanpassung an die wirtschaftliche Entwicklung: Gemäss Vorschlag des Bundesrates werden die AHV-Renten nur noch dann im ordentlichen 2-jährigen Rhythmus an die Teuerung angepasst, wenn der AHV-Fonds mindestens die Höhe von 70% einer Jahresausgabe aufweist. Beträgt die Höhe des Fonds zwischen 45% und 70% einer Jahresausgabe, werden die Renten nur noch dann an die Teuerung angepasst, wenn sich die seit der letzten Rentenanpassung aufgelaufene Teuerung auf mindestens 4% beläuft. Sinkt der AHV-Fonds unter 45% der Jahresausgabe, erfolgt keine Rentenanpassung mehr, bis der AHV-Fonds die kritische Grösse von 45% der Jahresausgabe wieder erlangt hat.
  • Angleichung des ordentlichen Rentenalters für Frauen an dasjenige der Männer (65 Jahre) im Jahr 2009: Aus der Erhöhung des Rentenalters der Frau von 64 auf 65 folgen zwischen 2009 und 2020 im Durchschnitt jährlich Minderausgaben von CHF 558 Mio. und Mehrbeiträge von CHF 33 Mio.
  • Erweiterungen beim Rentenvorbezug und Rentenaufschub: Es kann neu nicht nur die ganze (ab dem 62. Altersjahr), sondern auch eine halbe Altersrente (ab dem 60. Altersjahr) vorbezogen werden. Frühester Zeitpunkt für den Vorbezug ist die Vollendung des 60. Altersjahres.
  • Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Rentner/innen
  • Erleichterung der Versicherungsdurchführung durch administrative Vereinfachungen.
  • Fallen gelassen wurde der Vorschlag, die Witwenrente für kinderlose Frauen zu streichen.
In der zweiten Botschaft ist die Einführung einer Vorruhestandsleistung im Gesetz über die Ergänzungsleistungen vorgesehen. Diese ist aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens äusserst umstritten. Eine Vorruhestandsleistung soll erhalten, wer mindestens 62 und weniger als 65 Jahre alt ist, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und in den letzten 20 Jahren unmittelbar vor der Geltendmachung des Anspruches ununterbrochen in der AHV obligatorisch versichert gewesen ist. Zudem darf diese Person die Altersrente der AHV nicht vorbeziehen und keine EL beziehen. Für Alleinstehende beträgt die Höchstgrenze 44'100 CHF pro Jahr, für Ehepaare CHF 66'150 CHF pro Jahr. Finanziert werden soll diese Leistung durch Einsparungen aus der Erhöhung des Frauenrentenalters.
Die 11. AHV-Revision befindet sich noch immer in der parlamentarischen Beratung.

5. IV-Revision
Die 5. IV-Revision wurde in der Herbstsession 2006 von beiden Kammern verabschiedet und in einer Referendumsabstimmung am 17. Juni 2007 vom Schweizervolk angenommen. Die Revision wird voraussichtlich per 1.1.2008 in Kraft treten.
Hauptziel der 5. IV-Revision ist das Abbremsen der Verrentungstendenz, und damit des hohen Ausgabenwachstums in der Invalidenversicherung. Dies soll durch ein Bündel von Massnahmen erreicht werden. Dabei stehen die Früherkennungs- und Integrationsmassnahmen im Zentrum, welche eine Senkung der Zahl der Neurenten um mehr als 20% gegenüber dem Höchststand 2003 ermöglichen sollen. Zudem bringt die Revision verschiedene Einsparungen, unter anderem die Aufhebung der Zusatzrente für Ehegatten und des Karrierezuschlags, mit dem der Verlust von krankheitshalber entgangenen und karrierebedingten Lohnerhöhungen abgegolten wird. Um rund CHF 550 Mio soll die IV durch die 5. Revision entlastet werden.
In weiten Teilen sind die Räte der Botschaft des Bundesrates gefolgt. Folgende Massnahmen stehen im Zentrum:
  • Anhebung der für den Bezug einer ordentlichen Rente vorausgesetzten Mindestbeitragsdauer von einem auf drei Jahre
  • Frühzeitige Erfassung in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkter Personen und Ergreifen von allfälligen, aufgrund ihrer persönlichen Situation notwendigen Massnahmen durch die IV zur Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. zu einer möglichst raschen Wiedereingliederung an einem neuen Arbeitsplatz (Früherfassung und Frühintervention);
  • Ergänzung der Palette möglicher Massnahmen für die berufliche Eingliederung
  • Anreize für die bessere Nutzung der Resterwerbsfähigkeit (Reintegration in den Arbeitsmarkt durch die Anpassung des Taggeldsystems und die Vermeidung von Einkommenseinbussen bei besserer Nutzung der Resterwerbsfähigkeit);
  • Sparmassnahmen (Streichung Karrierezuschlag, Finanzierung medizinischer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung für volljährige Versicherte via soziale Krankenversicherung, Aufhebung der nach dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision noch laufenden Zusatzrenten für Ehegatten);