Mindestzins

22. August 2002

Bundesrat: Flexibilisierung des Mindestzinssatzes

Der Bundesrat hat gestern zu Handen der konferenziellen Vernehmlassung und der Konsultation der parlamentarischen Fachkommissionen den Mindestzinsatz in der beruflichen Vorsorge auf 3.25% festgelegt.

Der Bundesrat wird seinen definitiven Entscheid erst nach der Sondersession fällen und die Anpassung mit Wirkung ab 1. Januar 2003 in Kraft setzen. Der Bundesrat hat sich an seiner gestrigen Sitzung und seiner Klausur erneut mit der Frage des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge befasst. Er hat sich dabei über den Stand der diesbezüglichen Abklärungen informieren lassen und das weitere Vorgehen festgelegt. Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge. Dabei hat er sich von Gesetzes wegen nach den Anlagemöglichkeiten zu richten. Der Bundesrat will die mit dieser Kompetenz verbundene Verantwortung in einer nicht einfachen Situation wahrnehmen. Die raschen Änderungen in der Marktsituation der letzten Monate bestätigen ihn in der Ansicht, dass diese Kompetenz nur durch eine Behörde wahrgenommen werden kann, die Anpassungen an die Anlagemöglichkeiten rasch beschliessen kann. Die Notwendigkeit einer Herabsetzung des Mindestzinssatzes, wie vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid vom 3. Juli 2002 beschlossen worden ist, wurde durch die Entwicklung der letzen Wochen bestätigt. Er nimmt aber zur Kenntnis, dass sich das Parlament und die zuständigen Kommissionen u. a. zur Frage des Mindestzinssatzes äussern wollen. Ausserdem hat sich der Bundesrat in Ausführung eines Postulates der WAK bereit erklärt, die Sozialpartner anzuhören. Deshalb wird er seinen definitiven Beschluss nach Möglichkeit erst nach der Sondersession fällen. Während die Anhörung der Sozialpartner bereits heute stattfindet, ersucht er die Büros der eidgenössischen Räte, die Sondersession möglichst früh, spätestens aber zu Beginn der kommenden Herbstsession anzusetzen, so dass der Bundesrat im September definitiv beschliessen kann. Ein rechtzeitiger Entscheid des Bundesrates liefert den interessierten Kreisen eine sichere Beurteilungsgrundlage und gibt den Vorsorgeeinrichtungen den notwendigen Vorlauf zur Vorbereitung der Zinsanpassung. Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung festgestellt, dass die Notwendigkeit, den Mindestzinssatz von 4% den heutigen Anlagemöglichkeiten anzupassen, weitgehend anerkannt wird. Auch seine Absicht, diesen Zinssatz flexibel zu gestalten und periodisch den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, wird allgemein begrüsst. Er hat aber zur Kenntnis genommen, dass eine Herabsetzung des Mindestzinssatzes auf den 1. Oktober 2002 die Pensionskassen vor technische Probleme stellen würde und für die Vorsorgeeinrichtungen bereits auf diesen Termin offenbar nicht zwingend ist. Er wird die Zinsanpassung daher erst auf den 1. Januar 2003 vornehmen. Die den Bundesrat beratende Eidg. BVG-Kommission hat sich an ihrer Sitzung vom 19. August aufgrund einer von ihren Experten entwickelten Formel mit dem Thema auseinandergesetzt. Sie hat sich mit dem Stichentscheid ihres Präsidenten für einen Mindestzinssatz von 3.5% ausgesprochen. Die Hälfte der Kommissionsmitglieder war aufgrund der mit der Entwicklung auf dem Anlagemarkt verbundenen Unsicherheiten für einen tieferen Mindestzinssatz. Die Empfehlung der Kommission beruht auf einer Formel, welche die Anlageentwicklung der letzten beiden Jahre relativ stark gewichtet. In der unmittelbaren Vergangenheit seit Jahresbeginn ist aber die durchschnittliche Rendite der 10jährigen Bundesobligationen von 3.6 auf 3.2% zurückgegangen. Der Aktienindex SMI verzeichnete gar einen Rückgang von 14.5%. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieser Sachverhalt, auch angesichts der Unsicherheit der künftigen Entwicklung, für einen Mindestzinssatz von 3.25% spricht. Er wird diesen Satz in die konferenzielle Vernehmlassung und die zuständigen Kommissionen geben. Es ist sein Ziel, die seit Wochen in der Öffentlichkeit geführte heftige Kontroverse in dieser Frage zu versachlichen. Er will daher künftig den Mindestzinssatz unter Berücksichtigung folgender Kriterien festlegen: Entwicklung des Zinssatzes der Bundesobligationen, die Aktien- und Immobilienrendite, die Inflationsrate und die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Er wird daher regelmässig die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen erheben. Zudem wird er ein geregeltes Verfahren für die Änderung des Mindestzinssatzes festlegen. Dadurch wird eine flexible Zinsanpassung gewährleistet und sichergestellt, dass der Mindestzinssatz auch wieder nach oben angepasst wird, wenn es die Situation zulässt. EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

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