8. Juli 2026 14:21
Keine Sonderregelung zur Berechnung des Einkommens bei Geburts- und Frühinvalidität
Aus einem Urteil des Bundesgerichts (Bundesgerichtsurteil 9C_199/2025 vom 09.03.2026) geht hervor, dass die kumulativen Voraussetzungen für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges – eine leidensangepasste Tätigkeit während mehr als dreier Monate mit Arbeitsfähigkeit von über 80%, die bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben muss – auch auf die Geburts- und Frühinvalidität angewendet werden.
Im Zentrum des Rechtsstreites stand eine Person, die aufgrund eines Geburtsgebrechens seit 1999 zu 100% invalide ist.
Sie war vom 1. Februar 2019 bis zu ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber am 30. Januar 2020 als Mitarbeiterin im Verkauf einer Buchhandlung angestellt (Arbeitspensum zu Beginn 80%, ab 1. August 2019 90% und ab 1. Oktober 2019 100%) und dadurch bei der Columna Sammelstiftung Group Invest berufsvorsorgeversichert.
Für die Geburts- und Frühinvaliden besteht eine vom Versicherungsprinzip (Art. 23 lit. a BVG) partiell abweichende Sonderregelung (Art. 23 lit. b und c BVG).
Gemäss dem damals anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Art. 26 Abs. 1 IVV entsprach bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den darin genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS).
Seit dem 1. Januar 2022 wird das Einkommen ohne Invalidität, das sogenannte Valideneinkommen, nach den Zentralwerten der LSE des BfS mit altersunabhängigen und geschlechtsunabhängigen Werten bestimmt (Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV).
Die beschwerdeführende invalide Person argumentierte gegenüber dem Bundesgericht, bei Geburts- und Frühinvaliden dürfe für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nicht die (hypothetische) Möglichkeit einer rentenausschliessenden Tätigkeit verlangt werden, sondern es müsse eine marktüblich entlöhnte Erwerbstätigkeit genügen, insbesondere mit Blick auf die Höhe des nach dem damals geltenden Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten Valideneinkommens.
Der Vergleich mit dem nach statistischen Werten gemäss LSE festgelegten Valideneinkommen sei hingegen unzulässig. Das Bundesgericht lehnte jedoch eine Sonderlösung für die Geburts- und Frühinvaliden ab.
Demnach ist die Rechtsprechung auch auf die Geburts- und Frühinvaliden anzuwenden (keine Sonderlösung der Erwirtschaftung eines marktüblichen Einkommens für die Geburts- und Frühinvaliden). Das bedeutet, dass für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges in einer leidensangepassten Tätigkeit während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben sein und diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte berufliche Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben muss.
Die Vorsorgeeinrichtung ist daher nicht leistungspflichtig.