Verband
Statuten
Die Statuten sind die Grundordnung des ASIP. Sie bilden das interne Recht für die Mitglieder und den Vorstand. Sie werden von der Mitgliederversammlung genehmigt. Klicken Sie bitte hier für unsere aktuellen Statuten als PDF-Datei.
Unsere Statuten
-
Artikel 1 Name und Sitz
- Unter dem Namen Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
- Sein Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.
Artikel 2 Zweck
- Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der beruflichen Vorsorge auf freiheitlicher und dezentraler Grundlage.
- Er setzt sich ein für das Drei-Säulen-Konzept in ausgewogener Gewichtung.
- Er vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Verwaltung, Aufsicht und anderen Institutionen.
- Er orientiert und berät die Mitglieder in Fragen der beruflichen Vorsorge. Er informiert die Öffentlichkeit über die berufliche Vorsorge.
- Er fördert die Schulung und Weiterbildung im Bereich der beruflichen Vorsorge.
-
Artikel 3 Mitgliedschaft
Als Mitglieder können dem Verein Vorsorgeeinrichtungen und andere juristische Personen, die der beruflichen Vorsorge eng verbunden sind, als Kollektivmitglieder beitreten.
In speziellen Fällen können auch natürliche Personen als Einzelmitglieder aufgenommen werden, insbesondere wenn sie seit längerer Zeit auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge tätig sind und nicht eine Vorsorgeeinrichtung vertreten.Artikel 4 Beitritt zum Verband
Die Aufnahmebegehren sind schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen.
Artikel 5 Austritt aus dem Verband
Der Austritt aus dem Verband kann nur schriftlich, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Austretende Mitglieder sind für ausstehende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen.Artikel 6 Ausschluss aus dem Verband
Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Verbandes im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossen werden können auch Mitglieder, die trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf. -
Artikel 7
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vorstandsausschuss
- die Revisionsstelle (Beschluss der MV vom 4. Mai 2018). -
Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen
Der Verband hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden, sofern die Verbandsgeschäfte dies erfordern, vom Vorstand einberufen. Ferner können mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekanntgegeben werden, kann an der Mitgliederversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht werden.Der Vorstand hat deshalb das Datum der Versammlung den Mitgliedern spätestens drei Monate vorher bekanntzugeben und die eingereichten Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
Artikel 9 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen mit einfachem Handmehr, wenn nicht ausdrücklich geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird.
Beschlüsse betreffend Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Beschlüsse betreffend Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.Artikel 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Berichte der Kommissionen
- Abnahme der Verbandsrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der zwei Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Revisionsstelle
- Vornahme von Statutenänderungen
- Erledigung der der Mitgliederversammlung vom Vorstand überwiesenen Geschäfte
- Auflösung des Verbandes und Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses. -
Der Vorstand besteht aus 12 - 18 Personen.
Mit Ausnahme des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Eine Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich, solange die Person aktiv in der beruflichen Vorsorge tätig ist. Insgesamt ist eine Vorstandstätigkeit von 12 Jahren möglich. Ein während der Amtsdauer gewähltes Vorstands-Mitglied tritt in die laufende Amtsdauer ein.
Artikel 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er behandelt alle Aufgaben des Verbandes und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen.
Der Vorstand legt fest, welche Personen für den Verband rechtsverbindlich und kollektiv zu zweien zeichnen können.Der Vorstand hat folgende Aufgaben
- die Wahl des Vorstandsausschusses
- die Wahl des Geschäftsführers
- die Wahl von Kommissionen
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Aufnahme von neuen Mitgliedern
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die jährliche schriftliche Berichterstattung über die Verbandstätigkeit und die Rechnungsablage über die Verbandsrechnung
- die Handhabung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Erledigung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement, welches insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen des Ausschusses und des Geschäftsführers festlegt.
Artikel 13 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Sie sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen. -
Artikel 14 Zusammensetzung und Aufgaben
Der Vorstand kann einen Vorstandsausschuss wählen (Beschluss der MV vom 6. Mai 2008).
Dieser besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten und einem bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Er nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Führungsaufgaben wahr.
-
Artikel 15 Geschäftsführer
Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte und zur Führung der Rechnungen bestimmt der Verband einen Geschäftsführer. Er wird vom Vorstand gewählt.
Seine Pflichten sind im Organisationsreglement festgelegt.
-
Artikel 16 Revisoren
Die Prüfung der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsrevisoren oder einer Revisionsstelle vorgenommen.
Die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Revisionsstelle erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
-
Artikel 17 Kommissionen/Projektgruppen (Beschluss der MV vom 28. Juni 2021)
Der Vorstand kann ständige Kommissionen und Projektgruppen einsetzen. Die ständigen Kommissionen werden durch ein Vorstandsmitglied präsidiert. Auch aussenstehende Fachleute können in die Kommissionen/ Projektgruppen gewählt werden.
Der Vorstand kann nach Bedarf zusätzlich Projektgruppen mit besonderen Aufgaben einsetzen. Die Kommissionen/ Projektgruppen erstatten dem Vorstand Bericht über ihre Tätigkeiten.
-
Artikel 18 Finanzierung
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Zuwendungen und Gönnerbeiträgen
- Erträgen aus Dienstleistungen
- Zinsen des Verbandsvermögens.Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr beschlossen.
Die Beiträge betragen für Einzelmitglieder maximal Fr. 500.--, für Kollektivmitglieder maximal Fr. 8'000.-- (Beschluss der MV vom 6. Mai 2011).
Artikel 19 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
-
Artikel 20 Liquidation
Im Fall der Auflösung führt der Vorstand die Liquidation durch, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren ernennt.
Aus dem Verbandsvermögen werden zuerst die Schulden getilgt. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens beschliesst die Mitgliederversammlung.
-
Artikel 21 Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
-
Die vorliegenden Statuten wurden an der schriftlich durchgeführten Mitgliederversammlung 2021 (28. Juni 2021) gutgeheissen. Sie ersetzen die Statuten vom 27. Mai 2003 (mit den Änderungen vom 6. Mai 2008 und vom 6. Mai 2011) mit Gültigkeit ab 13. Mai 2022.