28. Januar 2010
Umwandlungssatz senken, um "Rentenklau" zu verhindern!
In einer Medienmitteilung wendet sich der Pensionskassenverband ASIP heute an die Öffentlichkeit, um angesichts der sehr emotionalen Debatte über die Senkung des Mindestumwandlungssatzes am 7. März die wichtigsten Irrtümer offenzulegen. "Es geistern zu viele Fehlinformationen durch die Öffentlichkeit. Das Stimmvolk muss wissen, worüber es wirklich abstimmt. Zum Beispiel, dass es nicht darum geht, die Renten zu senken, sondern darum, auf Nummer sicher zu gehen, damit jeder auch das bekommt, was er angespart hat", so Hanspeter Konrad, Direktor des ASIP. Den wichtigsten Irrtümern hält der ASIP erstens entgegen, dass eine Absenkung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes nicht automatisch zu einer Rentenkürzung führt. Zweitens, dass der gesetzliche Umwandlungssatz nur ein Mindest-Umwandlungssatz ist, der durchaus höhere Renten erlaubt. Drittens, dass Pensionskassennicht profitorientiert sind. Viertens, dass heutige Rentner gar nicht betroffen sind. Wird der Umwandlungssatz hingegen nicht gesenkt, muss den Jüngeren klar und deutlich gesagt werden, dass sie die „Bestohlenen“ sein werden.
Eine Absenkung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes führt laut Pensionskassenverband nicht automatisch zu einer Rentenreduktion. Sehr viele Vorsorgeeinrichtungen bieten ihren Versicherten einen grosszügigeren Plan an, als dies das Gesetz im Minimum vorschreibt (sog. umhüllende Vorsorgepläne). Das heisst, die Altersguthaben sind höher als das gesetzliche Minimum. Der Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente liegt bei solchen Pensionskassen heute schon oft tiefer als der Mindest-Umwandlungssatz, über den am 7. März abgestimmt wird. Das ist dann möglich, wenn der Gesamtrentenbetrag höher ausfällt als das vorgesehene Minimum. Bei diesen Vorsorgeeinrichtungen wird heute bereits ein durchschnittlicher Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter von 6.75% verwendet. Diese Sätze sind in Relation zu setzen zum Mindestumwandlungssatz auf den BVG-Guthaben, welcher für Männer im Jahr 2010 im Alter 65 7% und für Frauen im Alter 64 6.95% beträgt.
Pikantes Detail: Die meisten der Kassen, aus denen sich die Stiftungsräte des Komitees rekrutieren, das sich gegen eine Senkung des Mindest-Umwandlungssatzes ausspricht, wären von dieser Senkung gar nicht betroffen. Denn sie bieten hohe überobligatorische Leistungen und können die vom Gesetz verlangten Sätze somit „kompensieren“.
Der gesetzliche Umwandlungssatz begrenzt nach unten, nicht nach oben
Der nächste Irrtum betrifft die generelle Bedeutung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes. Von den Gegnern der Senkung wird dieser mehrheitlich so dargestellt, dass er keinen Spielraum nach oben lässt. Tatsächlich jedoch handelt es sich um einen MINDEST-Umwandlungssatz. Pensionskassen, die höhere Erträge erwirtschaften, zahlen deshalb in der Regel auch mehr aus, als gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Festsetzung des Umwandlungssatzes erfolgt durch die Stiftungsräte. Es liegt also in ihrer Verantwortung, auch höhere Sätze als gesetzlich verlangt festzusetzen.
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