Mindestzins , Reformen , Umwandlungssatz

26. August 2020 16:27

BVG-Kom­mis­si­on emp­fiehlt, den Min­dest­zins­satz zu sen­ken – was be­deu­tet das?

Photo by Fabian Blank (https://unsplash.com/@blankerwahnsinn)

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge 2021 von 1 Prozent auf 0,75 Prozent zu senken. Wichtig zu wissen: das bedeutet nicht automatisch niedrigere Renten, wie manche irrtümlich meinen. 

Der Mindestzinssatz bestimmt, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Ganz wichtig ist das Wort "mindestens". Die Vorsorgeguthaben können durchaus auch höher verzinst werden. Zum Beispiel betrug die "effektive Verzinsung der Sparkapitalien der aktiv Versicherten ist im Jahr 2018 ... im Durchschnitt ... 1.38%" und 2017 sogar 2.25%, trotz einem Mindestzins von nur 1%. (Quelle: Studie "2. Säule 2019: Analyse der Geschäftsberichte von Pensionskassen")

Die Behauptung "Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten" stimmt also in dieser Form nicht. Es kann so sein, muss aber nicht. "Pensionskassen-Renten weiter im Sturzflug", wie der Schweizerische Gewerkschaftsbund schreibt, stimmt erst recht nicht.

Der wichtigste Grund dafür, dass der Mindestzins immer tiefer als der real erwirtschaftete Zins ist, liegt im Sprichwort "spare in der Zeit, dann hast du in der Not" begründet. Auf fette Jahre können immer auch magere Jahre kommen, so dass man einen Teil des Zinses in guten Jahren als Reserve für schlechte Jahre zurück behält. Der Mindestzins darf deshalb nicht zu hoch sein, schon gar nicht höher, als die im langfristigen Mittel erwirtschaftete Rendite.

Ein anderer Grund dafür, dass der Mindestzins auch in sehr guten Anlagejahren eher tief ist, ist der immer noch zu hohe Umwandlungssatz. Damit die Rentenversprechungen trotz gestiegener Lebenserwartung eingehalten werden können, müssen die laufenden Renten durch die Beitragszahler, also die noch nicht pensionierten Versicherten, querfinanziert werden. Da deren eingezahltes Sparkapital "unantastbar" ist, nehmen die Pensionskassen einen Teil der darauf erwirtschafteten Rendite ("Zins") zur Finanzierung der laufenden Renten. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Mindestzins deutlich unter dem real erwirtschafteten Zins liegt. 

Die Senkung des Mindestzinses zeigt vor allem, wie dringend eine Reform der Altersvorsorge notwendig ist.

Der ASIP hat dazu einen Vorschlag gemacht, der im Unterschied zu dem des Bundesrats ohne unnötige Lohnprozente finanziert werden kann. Denn die Mittel, die die Pensionskassen benötigen, um via Ausgleichsmassnahmen eine Senkung der Renten zu verhindern, wurden durch alle Pensionskassen bereits als Rückstellungen gebildet. Es braucht also keine unnötigen Lohnabzüge zur Finanzierung der Reform. 

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