Mindestzins

3. November 2023 11:37

Min­dest­zins­sat­zes 2024: 1.25%

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. November 2023 beschlossen, den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge ab Januar 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25% anzuheben. (Link) Dabei handelt es sich um einen historischen Entscheid: Aufgrund der über längere Zeit stets sinkenden Zinsen wurden der Mindestzinssatz in seiner Geschichte zwar schrittweise reduziert, aber nie erhöht. Entsprechend begrüsst der ASIP diesen Schritt.

Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) im Jahr 2024 mindestens verzinst werden muss. Zur Erinnerung: Die Rente in der zweiten Säule wird aus dem Kapital finanziert, was man während seines Arbeitslebens angespart hat, plus die Verzinsung dieses Spar- beziehungsweise Vorsorgeguthabens. 

Wegen Zins und Zinseszins kommt so über die Jahrzehnte eine meist beachtliche Summe zusammen, die zum persönlichen Vermögen gehört. Während der Mindestzins vom Bundesrat beschlossen wird, können Pensionskassen freiwillig eine höhere Verzinsung beschliessen, sofern dies wirtschaftlich tragbar ist. In der Regel tun sie das auch. Siehe
hier (Link).

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