2. November 2020 16:50
Neuer Art. 47a BVG – Weiterführung der Versicherung
Es gibt eine neue Fachmitteilung, Nr. 124: Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, dass neu auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsvertrages aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Art. 47a BVG beantragen können.

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